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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.07.2004
- 10a K 5337/o1.A -
Erfolgreiche Asylklage wegen drohender Genitalverstümmelung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage einer minderjährigen Asylbewerberin aus Guinea auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen drohender Genitalverstümmelung stattgegeben.
Die im Jahre 2001 in der Bundesrepublik Deutschland als Tochter guineischer Staatsangehöriger geborene Klägerin hatte zunächst erfolglos beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in seinem Urteil unter Auswertung zahlreicher Auskünfte festgestellt, dass der Klägerin bei einer Verbringung nach Guinea politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die von den Eltern in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu einer der Klägerin in Guinea drohenden Beschneidung ihrer Genitalien stimmten mit den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts über die Anzahl der hiervon in Guinea betroffenen Frauen und Mädchen überein. Es gebe landesweit keine realistische Möglichkeit, sich der drohenden Beschneidung zu entziehen. Die Beschneidung stelle auch nicht - wie teilweise vertreten - lediglich ein "Initiationsritual" dar. Das für die Asylanerkennung erforderliche ausgrenzende Moment liege nach der Überzeugung des Gerichts gerade darin, dass mittels der Beschneidung die Situation der sozialen Minderwertigkeit und der angestrebten Unterwerfung der Frauen und Mädchen in Guinea perpetuiert werde, zumal der guineische Staat bislang keine durchgreifenden und effektiven Maßnahmen im Sinne einer Schutzbereitschaft zugunsten der Betroffenen ergriffen habe.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 21.09.2004
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Dokument-Nr. 2805
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