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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 09.08.2017
4 K 4224/17 -

Fahr­erlaubnis­behörde darf Führerschein­besitzer nicht wegen dessen Zugehörigkeit zur "Reichs­bürger­bewegung" zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens auffordern

Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art kein ausreichender Anhaltspunkt für psychische Gesundheisstörung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsstörung darstellen. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines von der Stadt Freiburg als sogenannter "Reichsbürger" eingestuften Fahr­erlaubnis­inhabers statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Freiburg einen von ihr als sogenannten "Reichsbürger" eingestuften Fahrerlaubnisinhaber mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis wegen seiner Verweigerung der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens entzogen, die sie zur Klärung von Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs angeordnet hatte. Diese Gutachtensanordnung hat sie damit begründet, dass mehreren schriftlichen Erklärungen des Antragstellers ihr und einem Polizeirevier gegenüber zu entnehmen sei, dass er zur sogenannten "Reichsbürgerbewegung" gehöre, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und sich nicht daran gebunden fühle und dass er es als sein Recht bzw. seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Ferner zeige sein Verhalten gegenüber Polizeibeamten anlässlich der Vollstreckung eines gegen seine Tochter gerichteten Durchsuchungsbeschlusses, dass sein Auftreten nicht querulantisch sei, sondern auf einen Realitätsverlust hindeute.

Für Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit bei Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens gelten strenge Anforderungen

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg genügte dies jedoch nicht für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Anforderung gerade auch eines psychiatrischen Gutachtens seien strenge Anforderungen zu stellen, weil die Weigerung, sie zu befolgen, die einschneidende Folge des Fahrerlaubnisentzugs habe. Daran gemessen dürften in der Anordnung der Stadt Freiburg keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich berechtigte, für den Antragsteller nachvollziehbare Zweifel an seiner Kraftfahreignung ergeben. Die Gutachtensanordnung beziehe sich ausschließlich auf vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die geltenden Rechtsvorschriften als ungültig ansieht. Über diese abstrus und abwegig erscheinenden Äußerungen hinaus würden in der Anordnung jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychische, die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung genannt. Solche ergäben sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers zum Widerstandsrecht. Die Stadt habe auch keine konkreten Vorfälle genannt, bei denen der Antragsteller gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen und dabei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gegeben habe. Schließlich habe er zwar die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses gegenüber den Polizeibeamten angezweifelt, letzten Endes aber auf seine aufgebrachte Tochter derart eingewirkt, dass sie ihren Führerschein freiwillig ausgehändigt habe. Das zeige, dass er zwar die Gültigkeit von Normen und Behördenmaßnahmen verbal in Frage stelle, sich aber sein Handeln an die Vorgaben der Rechtsordnung und dabei insbesondere der Straßenverkehrsordnung halte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Gudrun Stuth schrieb am 22.08.2017

Wer ausdrücklich die Straßenverkehrsordnung - das ist eines der Gesetze der Bundesrepublik - für sich nicht anerkennt, der hat im Straßenverkehr der Bundesrepublik nichts zu suchen. Wofür sind denn unsere Gerichte da, wenn sie die Bürger, die die Gesetze respektieren, nicht vor denjenigen schützen, die die Gesetze (erklärtermaßen!)nicht anerkennen!?

Silvio antwortete am 09.11.2017

Strassenverkehrsordnung... ist, wie schon gesagt kein Gesetz, sondern eine Ordnung! Eine Ordnung ist kein Gesetz! Es wird auch nicht zum Gesetz, wenn sie eine Verwaltung erlässt:)))

Reiner antwortete am 18.01.2018

und der Silvio hat so RECHT.....

Hannes antwortete am 29.08.2018

Verordnungen sind materiellrechtlich gesehen Gesetze, denn sie setzen entsprechende (Bunde- oder Landes-) Gesetze um. Aber Du musst Dich nicht dran halten, kleiner Wichtigtuer...

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