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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2015
- VG 29 K 242.15 -
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte NS-Bronze-Pferde können Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden
Klärung tatsächlicher Eigentümerstellung am Vermögenswert bleibt Zivilgerichten vorbehalten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage gegen zwei Bescheide abgewiesen, mit denen das Eigentum an sechs Skulpturen aus der NS-Zeit der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Besitz verschiedener Skulpturen, zu denen auch zwei Bronze-Pferde zählten, die bis 1943 vor der Reichskanzlei Adolf Hitlers in der Berliner Wilhelmstraße standen. Die Skulpturen wurden im Mai 2015 in Bad Dürkheim aufgefunden und im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt. Daraufhin erließ das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zwei Bescheide, mit denen die Skulpturen auf der Grundlage des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) der
Früheres Reichsvermögen ist Bundesrepublik Deutschland als Bundesvermögen zuzuordnen
Das Vermögenszuordnungsgesetz setzt u.a. die Vorgaben des Einigungsvertrages um. Danach ist Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen der früheren
Kläger kann Eigentumsrechte vor Zivilgerichten klären
Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Bescheide, die er im Wesentlichen damit begründete, schon vor der Wiedervereinigung Eigentümer der Skulpturen geworden zu sein. Daher seien die Gegenstände nicht mehr zuordnungsfähig im Sinne des VZOG gewesen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger sei durch die Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Auch ihm bleibe unbenommen, seine Eigentumsrechte vor den Zivilgerichten zu klären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 21928
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