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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2009
VG 16 A 166.08 -

Denkmalschutz gilt auch für Wohnsiedlung aus Zeiten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

Schutzwürdigkeit steht Entstehungsgeschichte nicht entgegen

Der Denkmalschutz eines Gebäudes oder einer Wohnsiedlung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Gebäude in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft errichtet worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Klage abgewiesen, mit der ein Kläger Bedenken gegen die denkmalrechtliche Einordnung der in Berlin-Wittenau gelegenen, 1937/38 errichteten Wohnsiedlung „Roter Adler“ geltend gemacht hatte.

Kläger zweifelt am Sinn eines Denkmalschutzes für Volkswohnungsbauprogramm der Nationalsozialisten

Der Kläger hatte im Jahre 2007 an seinem in der denkmalgeschützten Siedlung befindlichen Haus ein Vordach angebracht sowie eine originale Leuchte durch eine Edelstahllampe ersetzt. Daraufhin hatte ihn das Bezirksamt Reinickendorf gebeten, den Eingriff rückgängig zu machen. Hiergegen hatte der Kläger Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Siedlung vorgebracht. Es sei angesichts der nationalsozialistischen Verbrechen nicht nachvollziehbar, dass den Initiatoren des Volkswohnungsbauprogramms der Nationalsozialisten und dem ansonsten unbekannten Architekten ein Denkmal gesetzt werde. Überdies sei der Eingriff geringfügig, zumal die Änderungen dem schlichten Baustil der Anlage und damit dem Ideal der Einfachheit gerade entsprächen. Derartige Änderungen lasse der Denkmalschutz ausdrücklich zu, so dass ihm eine Genehmigung zu erteilen sei.

Änderungen stehen im denkmalwidrigen Spannungsverhältnis zur Einheitlichkeit der Siedlung

Das Verwaltungsgericht teilte indes nach einer Ortsbesichtigung die Rechtsauffassung der Behörde. Der denkmalrechtlichen Schutzwürdigkeit stehe ihre Entstehungsgeschichte nicht entgegen. Sie ergebe sich vielmehr gerade aus dem Charakter als Zeugnis des damaligen Wohnungsbaukonzepts. Aus der damit bestehenden besonderen künstlerischen und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Siedlung „Roter Adler“ folge zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse. Zwischenzeitlich vorgenommene Veränderungen an einzelnen Reihenhäusern in der Siedlung seien geringfügig und ließen die Schutzwürdigkeit der Siedlung als Gesamtanlage unberührt. Da das Vordach und die Edelstahllampe dem Haus des Klägers eine individuelle Note gäben, stünden sie in einem denkmalwidrigen Spannungsverhältnis zur Einheitlichkeit der Siedlung und seien damit auch im Einzelfall nicht genehmigungsfähig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin

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