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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 03.08.2016
AN 4 K 16.00882 -

Schutz der Totenruhe wiegt schwerer als Wunsch der Angehörigen auf Umbettung der Urne

Einschränkung des Rechts auf Totenfürsorge stellt keinen wichtigen Grund für Umbettung dar

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge grundsätzlich höher wiegt. Das Gericht wies daher die Klage einer Tochter auf Genehmigung der Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter auf einen anderen Friedhof ab.

Die in Thüringen ansässige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Überführung der Urne von Ansbach an ihren Wohnort, um sich dort besser um das Grab ihrer Mutter kümmern zu können. Es sei zudem der Wunsch der Verstorbenen gewesen, dass die Asche im Falle eines Rückzugs in ihre Heimat mitgenommen werde. Die Klägerin selbst ist 1988 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt. Ein Jahr später folgte ihre Mutter. Die Klägerin machte geltend, ihr Wunsch auf Umbettung der Urne sei angesichts der besonderen Umstände, die vor der politischen Wende zu der Ausreise aus der damaligen DDR geführt hätten, nachvollziehbar und entspreche auch dem Wunsch aller nahen Angehörigen.

Kirchenstiftung lehnt Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit von zehn Jahren ab

Die beklagte Kirchenstiftung hatte die beantragte Urnen-Umbettung vor Ablauf der hier geltenden Ruhezeit von zehn Jahren mit der Begründung abgelehnt, dass nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden ein Toter, der einmal beigesetzt worden sei, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden dürfe. Eine Ausnahme bilde nur der Fall, wenn ganz besondere Gründe vorlägen, hinter denen selbst die Achtung der Totenruhe zurückzutreten habe.

Umbettung der Urne bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers

Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte die Auffassung der Kirchenstiftung, dass solche wichtigen Gründe hier nicht vorlägen. Für die Umbettung der Urne sei die Erlaubnis des Friedhofsträgers erforderlich. Diese sei zu Recht abgelehnt worden. Damit gewichtete das Gericht den Schutz der Totenruhe – als Ausfluss der Menschenwürde – höher als das Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge. Der Schutz der Totenruhe genieße Verfassungsrang und entspreche dem allgemeinen Sittlichkeit-und Pietätsempfinden.

Verstorbener muss zu Lebzeiten nachweisbar klares Einverständnis für Umbettung erklärt haben

Der Wille des Verstorbenen auf Überführung der sterblichen Überreste könne nur dann gegenüber der Totenruhe höher wiegen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nachweisbar sein klares Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe. Dies konnte jedoch trotz Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Auch der Vortrag der Klägerin, ihr Recht auf Totenfürsorge sei durch den Umzug in eine ca. 270 km entfernte Stadt in Thüringen erheblich eingeschränkt, stellte für das Verwaltungsgericht Ansbach keinen wichtigen Grund dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online

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Dokument-Nr.: 23096 Dokument-Nr. 23096

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Kommentare (2)

 
 
Till Wollheim schrieb am 07.09.2016

Peinlich solche Rechtsprechung - ist doch die Heuchelei und Verlogenheit nicht zu übersehen! Erstens gibt es gar keine Totenruhe! Nach dem Tod ist nichts mehr da außer dem Gedenken der Überlebenden. Wenn diese aber die Urne mit nehmen wollen aus nachvollziehbaren Gründen, die auch angemessen sind, so ist die sog. Totenruhe gerade durch das Nichtzulassen gestört! Es geht hier schlicht ums Geld! Der alte Friedhofsinhaber verliert eine Einnahmequelle!

feo schrieb am 30.08.2016

Ungerecht !

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