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Wer ein Sweatshirt mit der Aufschrift "CONSDAPLE" trägt, kann sich nach Auffassung des Landgerichts Neuruppin strafbar machen. In dem Namen der Marke versteckt sich die Buchstabenfolge "NSDAP". Bei der Strafbarkeit kommt es allerdings darauf an, wie das Shirt getragen wird. Das Landgericht Neuruppin bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichts Prenzlau.
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Im zugrunde liegenden Fall trug ein junger Mann auf dem Templiner Stadtfest 2009 unter seiner Jacke ein Sweatshirt mit der Aufschrift "CONSDAPLE" und der Abbildung eines Reichsadlers. Er trug die Jacke in der Weise offen, so dass die ersten und letzten Buchstaben des Markennamens nicht sichtbar waren und die Buchstabenfolge "NSDAP" ins Auge fiel.
Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Mann wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu sechs Monaten Haft. Grund für das harte Urteil ist, dass der Mann vorher schon einmal wegen einer Tat verurteilt wurde und sich in der Bewährungszeit befand. Bei der Buchstabenfolge "NSDAP" handelt es sich um eine allgemein bekannte gebräuchliche Abkürzung für die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Das Landgericht Neuruppin bestätigte dieses Urteil. Es berief sich in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 08.10.2003 - 2 Ss 407/03). Die Richter vom OLG Hamm hatten damals einen Mann, der ein Shirt mit gleichem Aufdruck trug, zwar freigesprochen, führten in ihrer Begründung aber aus, dass es auf das konkrete Tragen des Sweatshirts ankomme. Der Mann hatte das Sweatshirt ohne Jacke getragen.
Für unbefangene Dritte erschliesse sich in einem solchen Fall nicht, dass in dem Wort "CONSDAPLE" die Buchstabenfolge "NSDAP" enthalten sei. Eine Strafbarkeit könne sich aber durch das Tragen eines Kleidungsstückes über dem Sweatshirt ergeben, führte das OLG Hamm weiter aus. Wenn also z.B. eine Jacke, die Anfangs- und Endbuchstaben "CO" bzw. "LE" des Schriftzuges "CONSDAPLE" verdecke. Dann wäre auch für einen unbedarften Beobachter die Buchstabenfolge "NSDAP" und damit das Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation ohne weiteres erkennbar, so dass der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sei, führte damals das OLG Hamm aus.
Diese Meldung erschien bei uns am 01.03.2010.
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Quelle: ra-online, Landgericht Neuruppin (pt)
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