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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016
S 4 R 6735/13 -

Renten­versicherungs­träger darf nach Tod der Versicherten überzahlte Altersrente zurückfordern

Überzahlte Rente darf auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung zurückgefordert werden

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Renten­versicherungs­träger die wegen Todes der Versicherten überzahlte Altersrente auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung zurückfordern darf.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt von der Klägerin die Rückerstattung von über den Sterbemonat der rentenberechtigten Versicherten hinaus gezahlten Geldleistungen. Der bevollmächtigte Sohn der Verstorbenen hatte nach deren Tod und noch bevor die Beklagte vom Tod erfahren hatte, der Klägerin - dem Altenheim in dem die Verstorbene vor ihrem Tod lebte -, einen Betrag zum Ausgleich der Heimkostenrechnung vom Konto seiner Mutter überwiesen.

Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger berechtigt

Das Sozialgericht Stuttgart verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Rentenversicherungsrechts für die Konstellation des vorliegenden Falls einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vorsieht, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Namentlich sind u. a. unmittelbare und mittelbare Empfänger davon erfasst. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann dabei auch ein Personenkreis in Anspruch genommen werden, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Erblasser in Person zu Lebzeiten die Zahlung veranlasst hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft die Geldleistung erlangt hat und das Geldinstitut wirksam entreichert ist. Im Übrigen hat die Beklagte zugunsten aller einzahlender Versicherter die Möglichkeit, gegenüber allen Beteiligten, ggf. gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden. Die Beklagte muss fehlgeschlagene Zahlungen in ihrer Funktion als treuhänderische Verwalterin der Sachmittel, die ihr durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat sie weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf. welchen dieser Ansprüche sie erhebt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 23200 Dokument-Nr. 23200

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Kommentare (2)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 04.10.2016

In dieser Entscheidung des SG Stuttgart wird der Anwendungsbereich des § 118 Abs. 4 SGB VI im Hinblick auf überzahlte gesetzliche Altersrenten präzisiert. Der Kreis der Rückerstattungspflichtigen ist weit und umfasst auch mittelbare Empfänger und Verfügende. Bevor eine Rückzahlung von einem Empfänger oder einem Verfügenden gefordert wird, ist zunächst ein vorrangiger Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank geltend zu machen. Der Rentenversicherungsträger hat keinen Spielraum, ob er die Forderung geltend macht oder nicht. Vielmehr ist er verpflichtet, die überzahlte Forderung zu verlangen. Neben dem Anspruch gegenüber dem Empfänger bzw. Verfügenden besteht auch ein Anspruch gegen die Erben. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialrechts und Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

Ingrid Okon schrieb am 26.09.2016

wer da glaubt mit dem Tod keine Probleme mehr mit den Ämtern zu haben, der irrt - es geht erst richtig los. Am Ende sind die Erben zerstritten. :(

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