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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.07.2015
S 14 AL 13/15 -

Auskünfte der Agentur für Arbeit müssen richtig und unmissverständlich sein

Unklare Angaben gehen zu Lasten der Arbeitsagentur

Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort klar und deutlich sein. Erfolgt eine solche Auskunft ungenau, muss die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die 35-jährige Klägerin aus der Wetterau am 1. Dezember 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie war dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 5. Dezember 2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 8. Dezember 2014 Arbeitslosengeld zu beantragen.

Auskunft der Arbeitsagentur über Ablauf der Meldefrist missverständlich

Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 1. Dezember 2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die vier Jahresfrist nach § 161 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 3.Buch (SGB III) versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei "bis spätestens 31. Dezember 2014".

Ungenauigkeit geht zu Lasten der Arbeitsagentur

Das Sozialgericht Gießen hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass eine Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zwar zeitlich ungenau sei, diese Ungenauigkeit gehe aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Eine Auskunft "bis Ende des Jahres" lasse im Übrigen durchaus auch den Schluss zu, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne.

Das Gericht hat deshalb die Agentur für Arbeit verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 8. Dezember 2014 zu zahlen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 161 SGB III Erlöschen des Anspruchs

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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Dokument-Nr.: 21396 Dokument-Nr. 21396

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Kommentare (3)

 
 
Armin schrieb am 04.08.2015

Ein gutes Urteil, festzustellen ist aber, dass die Pfeifen von der Bundesagentur für Arbeit eine solch konkrete Frage gar nicht beantworten können, weil intellektuell überfordert. Dennoch ist das Urteil selbstverständlich richtig. Insofern gilt, wer nicht hören will muss fühlen, der der die Falschauskunft erteilt hat, sollte die Kosten tragen!

Melanie antwortete am 25.03.2019

Klägerin hat leider nicht Recht bekommen, ist im Berufungsverfahren vor dem LSG gescheitert...

Hoppelhase antwortete am 25.03.2019

"Ob tatsächlich eine fehlerhafte Beratung vorgelegen hat, was von der Beklagten im Berufungsverfahren weiterhin bestritten wird, kann der Senat jedoch offen lassen."

"Der Anspruch ist auf Grund einer gesetzlich bindend vorgegebenen Verfallsfrist erloschen. Diese rechtliche Konsequenz hängt nicht von einem Verhalten der Beklagten ab – wie z. B. im Falle der Verjährung, bei der sie nach Ermessen zu entscheiden hat, ob sie eine entsprechende Einrede erhebt –; das Erlöschen folgt vielmehr unmittelbar aus der entsprechenden gesetzlichen Anordnung, die nicht zur Disposition der Beklagten steht" (L 7 AL 87/15)

ERGO: Pflicht zur korrekten Auskunft ja - aber wenn nicht ... ja, äh, dann nicht. Pech gehabt und so. So etwas nennen Unbedarfte übrigens Rechtsstaat.

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