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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2008
- 6 B 11337/08.OVG, 6 B 11345/08.OVG, 6 B 11346/08.OVG -
Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden
Sofortvollzug bestätigt
Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen verkauft werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.
Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern. Die gegen die Verkaufsbeschränkung von mehreren Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten). Hiergegen haben die Tankstellenbetreiber Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Inzwischen hat die Stadt Frankenthal die sofortige Vollziehung der Verkaufsbeschränkung angeordnet. Die Anträge von drei Tankstellenbetreibern, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.12.2008
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Dokument-Nr. 7207
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