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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2017
13 A 2979/15 und 13 A 3027/15 -

Kuschelsocken als Zugabe bei preisgebundenen Arzneimitteln unzulässig

Apotheken dürfen nicht vom einheitlichen Apotheken­abgabe­preis abweichen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Deutsche Apotheker ihren Kunden beim Erwerb verschreibungs­pflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren dürfen.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens, zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld, gaben in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken heraus. Diese Gutscheine wurden "bei Abgabe eines Rezeptes" eingelöst. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Dagegen klagten die Apothekerinnen.

Gericht bejaht Verstoß gegen die Preisbindung

Ihre Klagen hatten sowohl beim Verwaltungsgericht in Münster wie auch jetzt im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung der Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es deutschen Apothekern verboten sei, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. Gegen diese Preisbindung hätten die beiden Apothekerinnen verstoßen, weil die in dem Gutschein versprochene Sachzuwendung den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Der Kunde spare eigene Aufwendungen, indem er gegen Abgabe des Gutscheins eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Dass diese nur einen geringen Wert (weniger als 0,50 Euro) habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.

Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.

Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken hat keine gravierenden Nachteile für inländische Apotheken

Das Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Es lasse bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu deren Durchsetzung zu. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 nichts, nach dem die Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gälten. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zu Lasten inländischer Apotheken ausgewirkt. Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union reagieren werde, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sei offen.

Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil
    [Aktenzeichen: 5 K 954/14 und 5 K 953/14]
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