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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2024
10 B 1456/23 -

Zulässigkeit einer Monteursunterkunft im allgemeinen Wohngebiet

Keine Gebiets­unverträglich­keit einer Monteursunterkunft für 11 Personen

In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Monteursunterkunft für 11 Personen grundsätzlich baurechtlich zulässig. Eine Gebiets­unverträglich­keit besteht nicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2023 erteilte die zuständige Behörde eine Baugenehmigung für den Um- und Ausbau sowie die Nutzungsänderung eines in Westfalen liegenden Wohnhauses in eine Monteursunterkunft für 11 Personen. Das Wohnhaus befand sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Gegen die Genehmigung richtete sich die Klage eines Nachbarn. Er hielt das Vorhaben für unzulässig. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte dies ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Nachbarn. Er verwies auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen auch vor 6 Uhr durch laute Kommunikation der Monteure, etwa bei der Beladung der Transporter, oder durch gemeinsame Freizeitaktivitäten, wie Grillabende.

Kein Eilrechtsschutz gegen Genehmigung der Monteursunterkunft

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Unabhängig von der Frage, ob die geschilderten Beeinträchtigungen überhaupt eine Folge der typischen Nutzungsweise einer Monteursunterkunft seien oder es sich um personenbedingte Fehlerverhalten der Bewohner handele, dem von der zuständigen Behörde mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen wäre, sei eine ständig mit 11 Personen belegte Monteursunterkunft in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Gebietsunverträglichkeit bestehe nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.12.2023
    [Aktenzeichen: 2 L 859/23]
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Dokument-Nr.: 33753 Dokument-Nr. 33753

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