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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2011
- 1 U 39/10 -
OLG Schleswig-Holstein: Aktivistin muss die Kosten der Gleisblockade tragen
Aktivistin kann sich nicht auf Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen
Kommt es bei einer Blockadeaktion, bei der sich eine Aktivistin an die Gleise einer Bahnstrecke kettet, zu Beschädigungen der Gleise, hat die Aktivistin die Kosten für die Reparaturen zu tragen. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine langjährige aktive Antimilitaristin in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2008 an die eingleisige
DB Netz AG steht zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zu
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Betreiberin des Schienennetzes, der DB Netz AG, ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht, weil die Blockiererin das Eigentum an den Schienen verletzt und in den Gewerbebetrieb der DB Netz AG eingegriffen hat. Durch die Blockade konnte das Schienennetz nicht mehr genutzt werden.
Handeln der Aktivistin stellt zivilrechtlich „verbotene Eigenmacht“ dar und rechtfertigt Beauftragung der Bundespolizei seitens der DB Netz AG
Gegenüber dem Schadensersatzanspruch kann die Aktivistin sich nicht auf das Grundrecht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 11207
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