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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.04.2015
- 26 WF 57/15 -
Betreuendes Elternteil muss Umgangskontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend auf Kind einwirken
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht kann Festsetzung von Ordnungsmitteln rechtfertigen
Haben die getrennt lebenden Eltern eines Kindes mit Hilfe eines gerichtlichen Vergleichs eine Umgangsregelung getroffen, so muss das betreuende Elternteil im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB den Kontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. Kommt das betreuende Elternteil dem nicht nach, kann ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die getrennt lebenden
Verstoß gegen Umgangsregelung
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Sie habe gegen die im Vergleich getroffene Umgangsregelung verstoßen.
Betreuendes Elternteil muss Umgangskontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend auf Kind einwirken
Das betreuende Elternteil habe aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährde, so das Oberlandesgericht. Vielmehr müsse es diesen Kontakt auch positiv fördern und entsprechend erzieherisch auf das
Widerstand des Kindes muss mit elterlicher Autorität begegnet werden
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte die Mutter aktiv mit dem Ziel auf ihr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gummersbach, Beschluss vom 27.02.2015
[Aktenzeichen: 22 F 28/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 183 FuR 2016, 183
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Dokument-Nr. 22659
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