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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.04.2015
26 WF 57/15 -

Betreuendes Elternteil muss Umgangskontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend auf Kind einwirken

Verstoß gegen Wohl­verhaltens­pflicht kann Festsetzung von Ordnungsmitteln rechtfertigen

Haben die getrennt lebenden Eltern eines Kindes mit Hilfe eines gerichtlichen Vergleichs eine Umgangsregelung getroffen, so muss das betreuende Elternteil im Rahmen seiner Wohl­verhaltens­pflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB den Kontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. Kommt das betreuende Elternteil dem nicht nach, kann ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die getrennt lebenden Eltern eines 10-jährigen Kindes im November 2014 vor dem Oberlandesgericht Köln einen Vergleich zum Umgang des Vaters mit seinem Sohn. Nachfolgend kam es jedoch zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der getroffenen Umgangsregelung, da das Kind trotz Gesprächsbemühungen der Mutter keinen Kontakt zu seinem Vater haben wollte. Während die Mutter es dabei beließ, gab sich der Vater damit nicht zufrieden. Er beantragte die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Mutter, weil diese seiner Meinung nach den Umgang des Kindes mit ihm nicht gefördert habe. Das Amtsgericht Gummersbach gab dem Antrag statt und setzte daraufhin gegen die Mutter ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Verstoß gegen Umgangsregelung

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Sie habe gegen die im Vergleich getroffene Umgangsregelung verstoßen.

Betreuendes Elternteil muss Umgangskontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend auf Kind einwirken

Das betreuende Elternteil habe aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährde, so das Oberlandesgericht. Vielmehr müsse es diesen Kontakt auch positiv fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. In diesem Zusammenhang müsse das betreuende Elternteil darlegen, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde. Dem sei die Mutter im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass und gegebenenfalls welche Anstrengungen unternommen wurden, um dem Scheitern des verbindlich vereinbarten Umgangskontakt mit dem Vater entgegenzuwirken. Ein pauschaler Hinweis auf den entgegenstehenden Willen des Kindes und eigener Gesprächsbemühungen genügen nicht.

Widerstand des Kindes muss mit elterlicher Autorität begegnet werden

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte die Mutter aktiv mit dem Ziel auf ihr Kind einwirken müssen, psychische Vorbehalte gegen den Umgang mit seinem Vater abzubauen und den Umgang mit ihm als etwas Positives zu vermitteln. Zwar sei es richtig, dass die Einwirkungsmöglichkeit der Eltern mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmen. Jedoch sei nicht ersichtlich gewesen, dass der entgegenstehende Wille des Kindes derart eindeutig und verfestigt gewesen sei, dass eine Einflussnahme der Mutter nicht erfolgversprechend gewesen wäre. In diesem Zusammenhang gab das Gericht zu bedenken, dass dem Kind in angemessener Art und Weise und unter Einsatz der elterlichen Autorität verdeutlicht werden müsse, dass seine insoweit entscheidungsbefugten Eltern eine verbindliche Regelung zum Umgang getroffen haben, deren Umsetzung grundsätzlich nicht der freien Bestimmung des Kinders unterliege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gummersbach, Beschluss vom 27.02.2015
    [Aktenzeichen: 22 F 28/15]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2016, Seite: 183
FuR 2016, 183

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Dokument-Nr.: 22659 Dokument-Nr. 22659

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