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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.11.2014
11 U 46/14 -

Lahmheit eines Pferdes begründet für sich genommen keinen Sachmangel

Entscheidend ist Ursache der Lahmheit

Lahmt ein Pferd, begründet dies für sich genommen nicht das Vorliegen eines Sachmangels. Entscheidend ist vielmehr die Ursache der Lahmheit. Beruht diese auf einer Krankheit, kann ein Sachmangel vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kaufte ein in den USA sitzender Immobilienunternehmer im Juni 2008 in Deutschland ein Pferd. Der Unternehmer hatte bereits in der Vergangenheit mehrmals Pferde angekauft und verkauft. Sie dienten entweder dem professionellen Springsport seiner Tochter oder zu Reitzwecken für seine Ehefrau. Nach der Ankunft des Pferdes in den USA stellte sich heraus, dass das Tier lahmt und sich daher nicht als Reit- oder Turnierpferd eignete. Der Unternehmer führte dies auf eine Fesselgelenkentzündung sowie auf das Palmar-Foot-Syndrom zurück. Beide Beschwerden lagen bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vor. Die Pferdehändlerin stritt dies jedoch ab. Der Unternehmer erhob schließlich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 202.500 Euro.

Landgericht wies Klage mangels Vorliegen eines Sachmangels ab

Das Landgericht Bonn wies die Klage des Immobilienunternehmers ab. Ein Rücktrittsrecht wegen des Vorliegens eines Sachmangels habe nicht bestanden, da der Unternehmer den Beweis eines Mangels nicht habe führen können. Gegen diese Entscheidung legte der Unternehmer Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Rücktrittsrecht

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Unternehmers zurück. Ein Recht zum Rücktritt habe nicht vorgelegen, da der Unternehmer das Vorliegen eines Sachmangels nicht habe nachweisen können.

Lahmheit des Pferdes stellte keinen Mangel dar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Lahmheit an sich keinen Sachmangel dargestellt. Denn dies könne vielfache Ursachen haben und auch nur vorübergehender Natur sein. Es komme daher entscheidend auf die Ursache der Lahmheit an und darauf, ob dieser eine als Sachmangel zu wertende Krankheit darstellt. Der Unternehmer habe zwar eine Fesselgelenkentzündung und das Palmar-Foot-Syndrom als Ursache für die Lahmheit angeführt. Er habe jedoch nicht beweisen können, dass beide Beschwerden bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlagen. Vielmehr habe einiges dafür gesprochen, dass die Beschwerden erst nach dem Kauf als Folge des Transports in die USA aufgetreten sind.

Keine Anwendung der Beweislastumkehr des § 476 BGB

Die Beweislastumkehr des § 476 BGB sei nicht anzuwenden gewesen, so das Oberlandesgericht, weil diese nur für Verbraucher gelte. Der Immobilienunternehmer habe beim Kauf des Pferdes jedoch nicht als Verbraucher gehandelt, sondern als Unternehmer. Es sei zu beachten gewesen, dass der Unternehmer seit Jahren Pferde an- und verkaufte und somit eine planmäßige und auf Dauer betriebene Tätigkeit vorlag. Dass er durch den An- und Verkauf der Pferde keinen Gewinn erzielen wollte, sondern nur die Kosten für den Springsport seiner Tochter senken wollte, sei unerheblich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 19.02.2014
    [Aktenzeichen: 1 O 16/11]
Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 381
MDR 2015, 381

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Dokument-Nr.: 20922 Dokument-Nr. 20922

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