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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.05.2010
- 8 U 810/09 -
Unfall auf der Wasserrutsche: Schwimmbadbesitzer haftet nicht für Fehlverhalten der Badegäste
Bereich der Wasserrutsche durch ausreichend Hinweisschilder gesichert
Kommt es auf einer Wasserrutsche in einem Schwimmbad zu einem Unfall, haftet der Schwimmbadbesitzer dann nicht, wenn der Unfall durch eigenes Fehlverhalten erfolgte und dem Schwimmbadbesitzer kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall besuchte die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier am 10. März 2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht, die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser war nach der Klägerin in die
Klägerin verlangt Schmerzensgeld von Schwimmbadbetreiber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000,- Euro beziffert hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre
Schwimmbadbetreiber ist Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz blieb erfolglos. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem
Ausformulierte Warnhinweise und Piktogramme für eine als ungefährlich einzustufende Rutsche ausreichend
Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer
Schwimmbadbesitzer kann nicht für Missachtung von Vorgaben durch Badegäste verantwortlich gemacht werden
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz
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Dokument-Nr. 9705
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