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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2015
- 6 U 66/13 -
Wettbewerbsverstoß aufgrund Bewerbens eines homöopathischen Arzneimittels mit bekannter TV-Schauspielerin
Mitbewerber steht Anspruch auf Unterlassung zu
Wird ein homöopathisches Arzneimittel durch eine bekannte TV-Schauspielerin beworben, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und somit ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein Mitbewerber kann in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb eine Firma, welche homöopathische
Landgericht gab Unterlassungsklage statt
Das Landgericht Karlsruhe gab der Unterlassungsklage statt. Denn die Werbung der beklagten Firma mit der
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 8 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu, da die Beklagte durch die Werbung gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG und damit gegen eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG (neu: § 3 a UWG) verstoßen habe.
Anregen zum Arzneimittelverbrauch durch Bekanntheit der Schauspielerin
Es sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass Öffentlichkeitswerbung für ein Humanarzneimittel keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können. So liege der Fall hier aber. Wenn insbesondere prominente
Gesundheitsgefahr durch Werbung von homöopathischen Arzneimitteln mit Prominenten
Werden homöopathische
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2013
[Aktenzeichen: 13 O 104/12 KfH]
Jahrgang: 2016, Seite: 111 NJW-RR 2016, 111
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Dokument-Nr. 24864
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