wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.12.2020
I-4 W 116/20 -

"Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt dar

Auf fehlende Eigenschaft "Medizinprodukt" muss nicht hingewiesen werden

Eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt im Sinne des Medizin­produkte­gesetzes dar. Es muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht um ein Medizinprodukt handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Hamm Ende des Jahres 2020 im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses in zweiter Instanz darüber entscheiden, ob eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete "Stoffmaske" ein Medizinprodukt ist. Die streitgegenständliche Maske war mit einer - im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen - Zeichnung eines geöffnetes Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Das Landgericht Münster hatte in der ersten Instanz die Einstufung der Stoffmaske als Medizinprodukt verneint.

Stoffmaske als "Alltagsmaske" kein Medizinprodukt

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen stelle die in Rede stehende Stoffmaske eine sogenannte "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" dar. Eine solche Maske sei nicht als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes einzustufen. Dass die Maske im Einzelhandel zusammen mit medizinisch anmutenden Gerichtsmasken ausgestellt werden, sei weder dem Hersteller oder Importeur noch dem Großhändler anzulasten. Es bedarf auch keines aufklärerischen Hinweises, dass die Stoffmaske kein Medizinprodukt ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Beschluss vom 06.11.2020
    [Aktenzeichen: 25 O 89/20]
Aktuelle Urteile aus dem Medizinrecht | Wettbewerbsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Alltagsmaske | Medizinprodukte | Mund-Nase-Bedeckung | Maske | Stoffmaske

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29815 Dokument-Nr. 29815

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29815

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 09.02.2021

Von welchem "Wettbewerb" ist hier eigentlich die Rede?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?