Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.12.2020
"Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt darAuf fehlende Eigenschaft "Medizinprodukt" muss nicht hingewiesen werden
Eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes dar. Es muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht um ein Medizinprodukt handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Hamm Ende des Jahres 2020 im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses in zweiter Instanz darüber entscheiden, ob eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete "Stoffmaske" ein Medizinprodukt ist. Die streitgegenständliche Maske war mit einer - im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen - Zeichnung eines geöffnetes Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Das Landgericht Münster hatte in der ersten Instanz die Einstufung der Stoffmaske als Medizinprodukt verneint.
Stoffmaske als "Alltagsmaske" kein Medizinprodukt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen stelle die in Rede stehende Stoffmaske eine sogenannte "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" dar. Eine solche Maske sei nicht als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes einzustufen. Dass die Maske im Einzelhandel zusammen mit medizinisch anmutenden Gerichtsmasken ausgestellt werden, sei weder dem Hersteller oder Importeur noch dem Großhändler anzulasten. Es bedarf auch keines aufklärerischen Hinweises, dass die Stoffmaske kein Medizinprodukt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)