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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.06.2017
- 1 Ws 258/17 -
Amtsenthebung eines Schöffen aufgrund Sympathisierens mit Reichsbürgerbewegung
Kein Schöffenamt bei Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und demokratisch legitimierter Gerichte
Sympathisiert ein Schöffe mit den Argumentationen der Reichsbürgerbewegung, lehnt er also die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie demokratisch legitimierter Gerichte ab, so ist er gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seines Amtes zu entheben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte im Mai 2017 der Vorsitzende einer Strafkammer des Landgerichts Essen die
Amtsenthebung des Schöffen aufgrund Ablehnung der freiheitlich demokratischen sowie rechts- und sozialstaatlichen Ordnung
Das Oberlandesgericht Hamm enthob den Schöffen gemäß § 51 Abs. 1 GVG des Amtes. Es bezog sich dabei auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 354 NStZ-RR 2017, 354
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Dokument-Nr. 26755
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