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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.02.2010
13 U 92/09 (Kart) -

Verlag ist nicht zur ausschließlichen Belieferung mit Presseerzeugnissen verpflichtet

Keine unzulässige Behinderung oder Diskriminierung nach dem Kartellrecht

Ein norddeutscher Verlag ist nicht verpflichtet, einen in dieser Region agierenden Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb ausschließlich mit Presseerzeugnissen zu beliefern. Dies Entschied das Oberlandesgericht Celle.

Im zugrunde liegenden Fall erklärte das Oberlandesgericht Celle eine entsprechende mündliche Vereinbarung der Parteien zum alleinigen Vertrieb der Presseerzeugnisse aus den siebziger Jahren wegen eines bis zum Jahre 1999 geltenden gesetzlichen Schriftformerfordernisses unwirksam. Das Landgericht hatte jedoch in seinem vorausgehenden Urteil angenommen, dass die Parteien die Vereinbarung nach Aufhebung des Verbots durch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen und tägliche Praktizierung der Vertriebsregelung stillschweigend als gültig anerkannt hätten.

Berufung auf Unwirksamkeit einer Regelung verstößt auch nach über 10 Jahren nicht gegen Grundsatz von Treu und Glauben

Dem hat das Oberverwaltungsgericht widersprochen. Eine nachträgliche Bestätigung der formunwirksamen Alleinvertriebsregelung setzte voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen, oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben. Dies konnte der Pressegrossist vorliegend nicht nachweisen. Dass der Verlag über eine qualifizierte Rechtsberatung verfüge, worauf das Landgericht abgestellt habe, reiche für den erforderlichen Nachweis der Kenntnis nicht aus. Auch verstößt es nach Auffassung des Kartellsenats nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Verlag nach über 10 Jahren auf die Unwirksamkeit der Regelung beruft.

Kein Ungleichbehandlung mit übrigen Grossisten

Weiter ergebe sich auch kein Anspruch auf ausschließliche Belieferung wegen einer unzulässigen Behinderung oder Diskriminierung nach dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Das Gericht entschied insoweit, dass der räumlich relevante Markt nicht das gesamte Bundesgebiet sei, wie die Vertreiberin meinte, sondern nur das Gebiet, in dem diese tätig sei. Deshalb komme eine Ungleichbehandlung mit den in den übrigen Gebieten tätigen Grossisten nicht in Betracht. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf eine nicht ausschließliche Belieferung zu den Presse-Grosso-Bedingungen, zumal die Vertreiberin auch keinen Antrag hinsichtlich einer Gleichbehandlung mit dem jetzt in ihrem Gebiet mit dem Vertrieb beauftragen Unternehmens gestellt hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Celle

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 13.05.2009
    [Aktenzeichen: 21 O 6/09]
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