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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 07.09.2023
1 ORs 10/23 -

"Nicht Geimpft"-Stern auf Facebook keine strafbare Volksverhetzung

Straftatbestand der Volksverhetzung nicht gegeben

Nicht jede Äußerung die unangebracht und moralisch anstößig ist, stellt ein strafbares Verhalten dar. "Nicht Geimpft"-Stern auf Facebook gebe es weder einen Bezug zu einer konkreten Völkermordhandlung noch sei das Bild geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, so das OLG Braunschweig.

Der Angeklagte veröffentlichte Ende 2020 auf seinem Facebook-Profil einen sechseckigen gelbfarbenen Stern mit der Aufschrift „Nicht Geimpft“ auf hellblauem rechteckigen Hintergrund. Er hat damit auf seine eingeschränkte Lebenssituation infolge der Regelungen in der Corona Pandemie aufmerksam machen wollen.

AG verneint strafbare Volksverhetzung

Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat den Angeklagten in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren von dem Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) freigesprochen. Das Verhalten des Angeklagten sei zweifelsohne unangebracht und geschmacklos, erfülle aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes. Der Angeklagte habe mit seiner Veröffentlichung zwar die im nationalsozialistischen Unrechtsregime mit dem sogenannten „Judenstern“ bezweckte Ausgrenzung verharmlost. Jedoch erfasse der Straftatbestand ausdrücklich nur Völkermordhandlungen i. S. d. § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Die Staatsanwaltschaft Göttingen (ZHIN) hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. In der heutigen Erinnerungskultur sei die Stigmatisierung der jüdischen Bevölkerung von ihrer Entrechtung und Verfolgung mit dem Ziel der Vernichtung nicht zu trennen. Die Pflicht, den sogenannten „Judenstern“ zu tragen, sei daher als Teil des Völkermordes anzusehen, so die Generalstaatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung.

Nicht jede Verharmlosung des NS-Unrechts ist strafbar

Dieser Argumentation ist das OLG nicht gefolgt und hat die Revision verworfen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass ihm jegliches Verständnis für die Äußerung des Angeklagten fehle, die das unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus mit den Beschränkungen in der Corona Pandemie gleichsetze und damit verharmlose. Jedoch sei davon die Frage der Strafbarkeit zu trennen. Der Gesetzgeber hat in dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Gesetzessystematik nicht jedwede Verharmlosung des NS-Unrechts unter Strafe gestellt. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe. Das Amtsgericht habe daher zutreffend entschieden, dass die mit dem Stern bezweckte Ausgrenzung als Vorbereitungshandlung nicht mit einer in dem Gesetz bezeichneten Völkermordhandlungen gleichgesetzt werden könne. Zudem sei das veröffentlichte Bild auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden i. S. d. § 130 Abs. 3 StGB zu stören. Es sei nicht darauf gerichtet gewesen, Dritte zu etwaigen Gewalttaten oder Rechtsbrüchen anzustacheln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Matthias Engel schrieb am 20.09.2023

Befangene Richter mögen wohl doch bestochen worden sein um hier solche jüdische Vergangenheit zu repräsentieren, denn das Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 07.09.2023 Az. 1 ORs 10/23 ist obszön und widerwärtig Sternevergaben in Urteilen schön zu reden (Braun) wer nicht geimpft ist hat Recht, deshalb kann keiner jemanden einen Stern verpassen, das hat Grenzen zu jüdischen Sternaktion voll unterwürfige Aktionen der NSDAP zu rufen, ganz klar, was sind das für Richter da in Braunschweig die solche Allüren in Urteile Schreiben, klar befangen und kriminell ist das alle male. Auch das in der Politik man sagt Leugner wolle man das Maul stopfen, die es wagen gegen Corona Blödsinn Wirrwarr gegenredet. Wo leben die eigentlich in was für einen Rechtsstaat wie hier diese inkompetenten Schill Richter? Gegen Beamte fordert der Charakter und charakterliche Wert wohl dann auch nicht mehr den öffentlichen Frieden i. S. d. § 130 Abs. 3 StGB zu stören nicht sei gegeben es worden im Art. § 3 GG Rechtsbeuger der Ordnungsamtbehörde damit gleich stellen zu können, illegale Blitzer aufzustellen um sich Gelder sodann betrugsmäßig zu ergaunern, gleich stellen damit zu können Sterne denen zu verpassen, auch gut zu wissen, welcher Rassimus an Gerichten heutzutage Hersche. NRW

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