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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 07.09.2023
- 1 ORs 10/23 -
"Nicht Geimpft"-Stern auf Facebook keine strafbare Volksverhetzung
Straftatbestand der Volksverhetzung nicht gegeben
Nicht jede Äußerung die unangebracht und moralisch anstößig ist, stellt ein strafbares Verhalten dar. "Nicht Geimpft"-Stern auf Facebook gebe es weder einen Bezug zu einer konkreten Völkermordhandlung noch sei das Bild geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, so das OLG Braunschweig.
Der Angeklagte veröffentlichte Ende 2020 auf seinem Facebook-Profil einen sechseckigen gelbfarbenen Stern mit der Aufschrift „Nicht Geimpft“ auf hellblauem rechteckigen Hintergrund. Er hat damit auf seine eingeschränkte Lebenssituation infolge der Regelungen in der Corona Pandemie aufmerksam machen wollen.
AG verneint strafbare Volksverhetzung
Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat den Angeklagten in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren von dem Vorwurf der
Nicht jede Verharmlosung des NS-Unrechts ist strafbar
Dieser Argumentation ist das OLG nicht gefolgt und hat die Revision verworfen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass ihm jegliches Verständnis für die Äußerung des Angeklagten fehle, die das unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus mit den Beschränkungen in der Corona Pandemie gleichsetze und damit verharmlose. Jedoch sei davon die Frage der Strafbarkeit zu trennen. Der Gesetzgeber hat in dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Gesetzessystematik nicht jedwede Verharmlosung des NS-Unrechts unter Strafe gestellt. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe. Das Amtsgericht habe daher zutreffend entschieden, dass die mit dem Stern bezweckte Ausgrenzung als Vorbereitungshandlung nicht mit einer in dem Gesetz bezeichneten Völkermordhandlungen gleichgesetzt werden könne. Zudem sei das veröffentlichte Bild auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden i. S. d. § 130 Abs. 3 StGB zu stören. Es sei nicht darauf gerichtet gewesen, Dritte zu etwaigen Gewalttaten oder Rechtsbrüchen anzustacheln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33275
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