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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2006
L 3 ER 143/06 SO -

Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich angemessenen Aufwändungen erbracht

Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bei den Kosten der Unterkunft abstrakt diejenigen Aufwändungen angemessen, die sich innerhalb einer Mietpreisspanne bewegen, die allgemein am Wohnort des Leistungsberechtigten sozialhilferechtlich angemessen wären. Für die konkrete Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist zusätzlich darauf abzustellen, ob dem Hilfesuchenden eine Wohnung mit abstrakt angemessenen Aufwändungen "konkret verfügbar und zugänglich" ist.

Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Hilfebedürftige in eine neue Wohnung umzog. Der Hilfebedürftigen wurden die Kosten der Unterkunft nicht in Höhe der tatsächlichen Kaltmiete, sondern ausgehend von einem niedrigeren Quadratmeterpreis bewilligt. Bei der Heizungspauschale wurde der Warmwasseranteil abgezogen. Ein Antrag der Hilfebedürftigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Speyer hatte keinen Erfolg.

Im Beschwerdeverfahren ist der Leistungsträger verpflichtet worden, die tatsächlichen Wohnungskosten für wenigstens sechs Monate zu übernehmen. Die zu zahlende Kaltmiete ist nicht unangemessen. Der von dem Leistungsträger zugrunde gelegte pauschalierte Quadratmeterpreis der Wohnung ist nicht nachvollziehbar, weil nicht zu erkennen ist, ob Wohnungen zu diesem Preis verfügbar und zugänglich sind. Die Kosten der Warmwasserbereitung hingegen sind Teil der Regelleistung und nicht zusätzlich zu übernehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2006

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Dokument-Nr.: 3248 Dokument-Nr. 3248

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