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Landgericht Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022
- SR StVK 245/21 -
Ohne Gefahr im Verzug dürfen Vollzugsbeamte nicht ohne Ankündigung während des Toilettengangs des Gefangenen den Haftraum betreten
Gefangenem muss Zeit zur Beendigung des Toilettengangs gegeben werden
Liegt keine Gefahr im Verzug vor, dürfen Vollzugsbeamte nicht ohne Ankündigung den Haftraum sofort betreten, wenn der Gefangene auf der Toilette ist. Dem Gefangenem muss Zeit gegeben werden, den Toilettengang beenden zu können. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im März 2021 wollten zwei Vollzugsbeamte in einer Haftanstalt in Bayern eine Haftraumkontrolle durchführen. Es sollte geprüft werden, ob der Strafgefangene verbotene Poster abgehangen hat. Zu der Zeit war der Gefangene aber auf
Rechtswidriges Betreten des Haftraums während Toilettengangs des Strafgefangenen
Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Das
Recht zum sofortigen Betreten des Haftraums bei Gefahr im Verzug
Ein Recht zum sofortigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2022
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31457
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