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Landgericht Coburg, Urteil vom 15.01.2013
- 22 O 404/12 -
Zimmermann haftet nicht für optische Mängel an einem Bienenhaus bei Lieferung von minderwertigem Holz durch den Kunden
LG Coburg zur Frage der Haftung eines Werkunternehmers
Ein Bienenzüchter, der einem Zimmermann Holz überlässt, damit dieser ihm ein benutzbares Bienenhaus herstellt, kann dann nicht im Nachhinein Mängel an der Optik wegen Vermorschung geltend machen, wenn das Bienenhaus zum einen nutzbar ist und der Zimmermann zum anderen von vornherein auf die schlechte Qualität des überlassenen Holzes hingewiesen hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Falls ließ sich von einem Zimmermann ein großes Bienenhaus bauen. Das Holz hierfür lieferte der Bienenfreund selbst. Auf die Rechnung des Zimmermanns bezahlte er 3.000 Euro. Dann machte der Besteller vor allem optische
Gerügte Mängel sind auf schlechtes Holz zurückzuführen
Der beklagte Zimmermann verteidigte sich damit, dass er bezüglich des vom Imker angelieferten Holzes Bedenken angemeldet habe. Es sei morsch und verwunden gewesen. Der Kläger habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten
LG verneint Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz
Das Landgericht Coburg wies die daraufhin erhobene Klage ab. Die Parteien gaben im Prozess übereinstimmend an, dass es dem Kläger auf die Benutzbarkeit des Bienenhauses angekommen sei. Der Bienenzüchter rügte nun aber optische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 16074
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