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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2016
- 67 S 162/16 -
Mietminderung in Höhe von 20 % wegen erheblichen Lärms durch nach Mietvertragsschluss eröffnetes Hotel
Unüblicher Lärm selbst für Großstadtwohnungen
Kommt es aufgrund einem, nach Mietvertragsschluss, eröffneten Hotels in einem Hinterhof zu einer erheblichen Lärmbelästigung, so kann dies eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Lärm aufgrund eines Hotels ist selbst für Großstadtwohnungen unüblich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer zum 1. Hinterhof gelegenen Wohnung in Berlin ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass im 2. Hinterhof ein
Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 %
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Mieterin habe gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung ihre Miete um 20 % mindern dürfen. Denn die
Unüblicher Lärm selbst für Großstadtwohnungen
Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die Wohnung zum Mietbeginn im Jahr 1984 noch nicht von dem
Kein Ausschluss des Minderungsrechts aufgrund Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel
Nach Ansicht des Landgerichts sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 19.01.2016
[Aktenzeichen: 14 C 66/15]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 1214 GE 2016, 1214
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Dokument-Nr. 23363
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