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Landgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2008
- 62 S 412/07 -
Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen: Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Zeitraum von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung
Dauer der Terminsüberschreitung für Kündigung unerheblich
Zahlt ein Mieter ständig seine Miete unpünktlich, so kann der Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Auf die Dauer der Terminsüberschreitung kommt es dabei nicht an. Lässt der Vermieter jedoch zwischen der letzten Abmahnung und der Kündigung ein Zeitraum von acht Monaten verstreichen, so ist die Kündigung unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung Ende März 2006 von ihrem Vermieter ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen waren ständige unpünktliche Mietzahlungen. Zuletzt wurde die Mieterin deswegen im August 2005 abgemahnt. Die Mieterin entgegnete dem, dass die Verspätungen nur geringfügiger Natur waren. So sei die
Kein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zugestanden. Zwar rechtfertigen ständige unpünktliche Mietzahlungen eine
Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Zeitraums von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung
Zwar müsse ein Vermieter nicht sofort eine Kündigung aussprechen, so das Landgericht, wenn der Mieter trotz der
Dauer der Terminsüberschreitung für Kündigung unerheblich
Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass es für das Kündigungsrecht unerheblich ist, ob die Mietzahlungen nur geringfügig verspätet erfolgten. Auf die Dauer der Terminsüberschreitung komme es grundsätzlich nicht an. Denn ein Vermieter habe zu bestimmten Zeitpunkten Zahlungen zu leisten und könne daher auf pünktliche Mietzahlungen angewiesen sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2009, 285/rb)
- Langjährige Zahlung der Miete zur Monatsmitte anstatt zum Monatsanfang rechtfertigt keine fristlose Kündigung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 191/10]) - Sechsmalige unpünktliche Mietzahlung in einem Jahr kann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags führen
(Landgericht Würzburg, Urteil vom 10.07.2013
[Aktenzeichen: 42 S 406/13])
Jahrgang: 2009, Seite: 285 ZMR 2009, 285
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Dokument-Nr. 20426
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