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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015
- 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15 -
Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz unwirksam
Zusätzlich ausgezahlte Prämien können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden
Eine Änderungskündigung, mit der ein Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin.
Im zugrunden Fall ist in den Arbeitsverträgen der betroffenen Arbeitnehmer neben dem
Änderungskündigung zwecks Streichung von Leistungen nur bei Gefährdung des Fortbestands des Betriebes zulässig
Die Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts unwirksam. Jedenfalls bei dem zusätzlichen
Leistungszulage darf auf Mindestlohn angerechnet werden
In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass diese im vorliegenden Fall auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21700
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