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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2017
10 Sa 491/17 -

Vorhalten eines Nutzerprofils auf XING spricht nicht für Verstoß gegen Be­schäftigungs­verbot aufgrund Schwangerschaft

Interesse an Jobwechsel widerspricht nicht mutter­schutz­rechtlichem Be­schäftigungs­verbot

Hält eine Schwangere ein Nutzerprofil bei XING vor, spricht dies nicht für einen Verstoß gegen das Be­schäftigungs­verbot. Das bloße Interesse an einem Jobwechsel widerspricht nicht dem mutter­schutz­rechtlichen Be­schäftigungs­verbot. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin sprach eine Frauenärztin im September 2016 ein Beschäftigungsverbot bis zum Mutterschutz aus. Die Arbeitgeberin weigerte sich aber dennoch die Vergütung weiter zu zahlen. Sie führte an, dass die Arbeitnehmerin ein Nutzerprofil bei XING besitze, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht arbeiten könne. Die Arbeitsnehmerin sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Aufgrund des Nutzerprofils auf XING bestehen berechtigte Zweifel am bescheinigten Beschäftigungsverbot. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitnehmerin Berufung ein.

Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Vergütung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung bei Beschäftigungsverbot nach § 11 des Mutterschutzgesetzes zu.

Nutzerprofil bei XING widerspricht nicht Beschäftigungsverbot

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts stelle das Vorhandensein eines Nutzerprofils bei XING keinen Umstand dar, der den Schluss zulassen würde, dass das Beschäftigungsverbot unrichtig sei. Einer schwangeren Arbeitnehmerin sei es nicht untersagt, sich während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für eine andere Arbeit zu interessieren. Lediglich die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit könne dafür sprechen, dass das Beschäftigungsverbot unrichtig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.02.2017
    [Aktenzeichen: 8 Ca 11892/16]
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Dokument-Nr.: 25283 Dokument-Nr. 25283

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Kommentare (1)

 
 
Arbeitnehmer schrieb am 21.09.2018

So ein Quatsch. Als würde man XING nur nutzen, um einen neuen Job zu suchen. Die Plattform dient für weitaus mehr als für die Suche nach einem neuen Job. Nämlich als Netzwerk, in dem man auch interessante Informationen erhalten kann und Geschäftsbeziehungen pflegt. Für Angebote darf man ja wohl außerdem immer offen sein. Erst wenn sie ein solches während des BV angenommen hätte, hätte dies m.E. einen Widerspruch der AG gegen die Zahlung gerechtfertigt. Es schaltet ja auch kein Mensch all seine Netzwerke ab, wenn er mal 3 Monate wegen eines Skiunfalls arbeitsunfähig ist.

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