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Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.09.2006
- 12 U 118/05 -
Mietminderung wegen Feuchtigkeit setzt unter anderem Angabe des Mieters zum Ort und Umfang der Feuchtigkeit voraus
Bloße Behauptung des Vorhandenseins von feuchten Wänden genügt nicht
Beansprucht ein Mieter eine Mietminderung wegen Feuchtigkeit, so muss er unter anderem Angaben zum Ort und Umfang der Feuchtigkeit machen. Allein die Behauptung, es habe sich an Wänden unterschiedlicher Räume Feuchtigkeit gezeigt, ist unzureichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin eines Gewerberaums eine
Kein Recht zur Mietminderung wegen behaupteter Feuchtigkeit
Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein
Unzureichende Behauptung zur Feuchtigkeit
Nach Ansicht des Kammergerichts habe die Mieterin keine nachprüfbaren Angaben zum räumlichen Umfang und der Intensität der behaupteten
Auftreten von Pilzbefall in der Vergangenheit unerheblich
Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Kammergericht, ob bereits zuvor in den Mieträumen Pilzbefall aufgetreten sei. Dies führe nicht dazu, dass erneutes Auftreten von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2007, Seite: 445 GE 2007, 445
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Dokument-Nr. 22497
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