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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016
- 1 K 2078/15 -
Mit Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch Unfallkosten abgegolten
Unfall- und unfallbedingte Krankheitskosten können nicht zusätzlich geltend gemacht werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies bedeutet, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen
Finanzamt verneint Möglichkeit zur Geltendmachung von Werbungskosten
Das beklagte Finanzamt erkannte die
RG: Entfernungspauschale deckt nach dem Wortlaut des Gesetzes "sämtliche Aufwendungen" ab
Dagegen erhob die Klägerin Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Reparaturkosten infolge Falschbetankung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2013
[Aktenzeichen: 9 K 218/12]) - Zahlungen der Versicherung mindern steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach KFZ-Unfall
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2008
[Aktenzeichen: 3 K 1699/05])
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Dokument-Nr. 22432
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