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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017
- 4 K 202/16 -
Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern
Versteuerung der Unterhaltsleistungen sachlich nicht unbillig
Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende Steuern nicht erstattet. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stimmte für 2010 dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unterhaltsleistungen als
FG: Besteuerung trotz nicht durchsetzbarem Ausgleichsanspruch nicht unbillig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Versteuerung der Unterhaltsleistungen nicht sachlich unbillig sei. Diese beruhe auf der Zustimmung der Klägerin. Diese habe einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch eine Besteuerung bedingten Nachteile und trage das Risiko einer Erstattung. Diese Risikoverlagerung sei dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bewusst gewesen. Die Besteuerung sei trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass diese aus zivilrechtlichen Gründen zugestimmt habe. Sie habe die Wertentscheidungen des Zivil- und Insolvenzrechts hinzunehmen. Diese rechtfertigten keinen Billigkeitserlass zum Nachteil der Allgemeinheit. Im Übrigen wäre die Klägerin ggf. nicht mit ihrer Forderung ausgefallen, wenn sie zeitnah eine Erstattung verlangt hätte. Vertrauen enttäuscht habe ihr Ehemann und nicht der Fiskus. Ein Erlass aus persönlichen Gründen scheide aus, da dieser nicht der Klägerin zugutekäme. Die wirtschaftliche Notlage sei vor allem durch Ansprüche Dritter verursacht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Eine Abfindung von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten kann nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008
[Aktenzeichen: III R 57/05]) - Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.10.2003
[Aktenzeichen: 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94])
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Dokument-Nr. 24378
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