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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2018
- C-569/16 und C-570/16 -
Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub des Verstorbenen
Anspruch auf finanzielle Vergütung kann im Wege der Erbfolge auf Erben übergehen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.
Der verstorbene Ehemann von Frau Bauer war bei der Stadt Wuppertal und der verstorbene Ehemann von Frau Broßonn bei Herrn Willmeroth beschäftigt. Da die Verstorbenen vor ihrem
Finanzielle Vergütung wird nach deutschem Recht nicht Teil der Erbmasse
Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesem Kontext das Unionsrecht* auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle
EuGH: Erben können sich auf Unionsrecht berufen und finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub verlangen
Mit seinem Urteil bestätigte der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem
Zeitlicher Aspekt nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub
Der Gerichtshof erkennt an, dass der
Finanzielle Komponente geht im Wege der Erbfolge auf Erben über
Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im
Anders lautende nationale Regelungen müssen unangewandt bleiben
Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewandt zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle
Diese Verpflichtung hat das nationale Gericht unabhängig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber (wie die Stadt Wuppertal) oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber** (wie Herr Willmeroth) gegenüberstehen.
Erläuterungen
* - Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) und Charta der rundrechte der Europäischen Union.
** - Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen, wie z.B. einen privaten Arbeitgeber, begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. In einem solchen Rechtsstreit ist jedoch hinsichtlich des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub eine Berufung auf die Charta möglich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Krankheit
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2012
[Aktenzeichen: 16 Sa 1176/09]) - Anspruch auf Abgeltung bezahlten Jahresurlaubs bleibt auch im Falle des Todes eines Arbeitnehmers erhalten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.06.2014
[Aktenzeichen: C-118/13])
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