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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.05.2016
- C-358/14, C-477/14 und C-547/14 -
EU-Tabakrichtlinie ist rechtmäßig
Regelungen zu Mentholverbot, Warnpflichten und E-Zigaretten nicht zu beanstanden
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse gültig ist. Sowohl die weitreichende Vereinheitlichung der Packungen als auch das zukünftige Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten in der Union und die Sonderregelung für elektronische Zigaretten sind rechtmäßig.
Ziel der neuen Richtlinie von 2014 über Tabakerzeugnisse* ist es, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern und dabei die Verpflichtungen der Union aus dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs** einzuhalten. Die Richtlinie sieht u. a. ein ab dem 20. Mai 2020*** geltendes Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und die Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung von Tabakerzeugnissen vor. Sie führt zudem eine Sonderregelung für elektronische
EuGH soll über Gültigkeit der Richtlinie entscheiden
Polen beanstandet mit Unterstützung durch Rumänien vor dem Gerichtshof das Verbot von mit Menthol versetzten
Mit seinen Urteilen weist der Gerichtshof die Klage Polens ab und bestätigt die Gültigkeit der Richtlinienbestimmungen, die er geprüft hat.
Verringerung der Attraktivität von Menthol-Zigaretten kann starken Tabakkonsum reduzieren
Was zunächst das Verbot von mit Menthol versetzten
Tabakrichtlinie vereinheitlicht unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass bei Erlass der Richtlinie erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten bestanden, da einige von ihnen verschiedene Listen zulässiger oder verbotener Aromen erstellt hatten, während andere keine besonderen Vorschriften hierzu erlassen hatten. Durch das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma beugt die Richtlinie einer solchen heterogenen Entwicklung der Regelungen der Mitgliedstaaten vor. Daher erleichtert ein solches Verbot das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und ist zugleich geeignet, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, sicherzustellen.
Maßnahmen Polens führen nicht zur Verringerung der Attraktivität der Tabakserzeugnisse
Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass der Unionsgesetzgeber in Ausübung seines weiten Ermessens ein solches Verbot verhängen durfte, da die von Polen befürworteten Maßnahmen nicht als gleich geeignet erscheinen, das verfolgte Ziel zu erreichen. Denn weder die Anhebung der Altersgrenze für den zulässigen Konsum nur für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma noch das Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen oder die Anbringung eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises auf der Etikettierung, dass Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma genauso schädlich für die Gesundheit wie die anderen Tabakerzeugnisse sind, können die Attraktivität dieser Erzeugnisse verringern und damit den Einstieg von Personen, die die festgelegte Altersgrenze überschreiten, in den Tabakkonsum verhindern. Der Gerichtshof entscheidet weiter, dass ein solches Verbot nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstößt.
Vorschriften zu gesundheitsbezogenen Warnhinweisen, Form von Zigarettenpackungen und Mindestzahl von Zigaretten pro Packung verhältnismäßig
Was die Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung von Tabakerzeugnissen betrifft, stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen nur in Bezug auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind. Das Verbot, auf der Kennzeichnung der Packung, der Außenverpackung und dem Tabakerzeugnis selbst Elemente oder Merkmale anzubringen, die geeignet sind, ein Tabakerzeugnis zu bewerben oder zu dessen Konsum anzuregen, selbst wenn diese Elemente oder Merkmale inhaltlich zutreffen, ist zum einen geeignet, die Verbraucher vor den mit dem Tabakgebrauch verbundenen Gefahren zu schützen und geht zum anderen nicht über die Grenzen dessen hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Zudem sind die Regeln, die im Wesentlichen die Unversehrtheit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach Öffnung der Packung, die Platzierung und die Mindestmaße der gesundheitsbezogenen Warnhinweise sowie die Form von Zigarettenpackungen und die Mindestzahl von
Außerdem hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er vorgesehen hat, dass jede Packung und jede Außenverpackung gesundheitsbezogene Warnhinweise trägt, die aus einem textlichen Warnhinweis und einer Farbfotografie bestehen, die 65 % der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite der Packung einnehmen, nicht die Grenzen dessen überschritten, was geeignet und erforderlich ist.
Weniger strenge rechtliche Regelung für elektronische Zigaretten verstößt nicht gegen Grundsatz der Gleichbehandlung
Was die Sonderregelung für elektronische
Richtlinie soll Umgehung der Konformitätsvorschriften verhindern
Zudem sind angesichts des wachsenden Marktes für elektronische
Anmeldepflicht für elektronische Zigaretten nicht zu beanstanden
Aufgrund der erwiesenen und potenziellen Risiken des Gebrauchs von elektronischen
Beipackzettel und Werbeverbot für E-Zigaretten nicht unverhältnismäßig
Es ist auch nicht unverhältnismäßig, für Packungen mit elektronischen
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Sonderregelung für elektronische
Erläuterungen
* - Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1).
** - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, am 21. Mai 2003 in Genf unterzeichnet.
*** - Dieses Verbot wird für Tabakerzeugnisse mit einem besonderen charakteristischen Aroma gelten, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 % oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie darstellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Auch Unternehmensseiten im Internet müssen Tabakwerbeverbot beachten
(Landgericht Landshut, Entscheidung vom 28.06.2015
[Aktenzeichen: 72 O3510/14]) - BGH bestätigt Verurteilung wegen unerlaubten Handelns mit nikotinhaltigen E-Zigaretten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.12.2015
[Aktenzeichen: 2 StR 525/13]) - Verkauf von Zigaretten mit Aromakapsel in Deutschland unzulässig
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: 5 A 206/11])
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Dokument-Nr. 22582
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