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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2013
- BVerwG 2 C 1.12 -
Schäden nach Grippeschutzimpfung bei dienstlicher Veranstaltung in bestimmten Fällen als Dienstunfall anzuerkennen
Schutzimpfung lag vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn
Lässt sich ein Beamter bei einer vom Dienstherrn organisierten Impfung gegen die echte Virusgrippe impfen und führt dies zu gesundheitlichen Schäden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Polizeivollzugsbeamter, hatte sich im November 2005 während seiner Dienstzeit vom Polizeiarzt in den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes gegen die
OVG: Impfung ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen
Die Behörde hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der erforderliche enge Zusammenhang mit dem Dienst nicht gegeben und die
BVerwG: Beamter bei Teilnahme an dienstlicher Veranstaltung geschützt
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen. Der besondere Schutz des Dienstunfallrechts soll dem Beamten nur dann zugute kommen, wenn sich der Unfall in der vom Dienstherrn beherrschten Risikosphäre ereignet hat. Die in der Rechtsprechung regelmäßig zur Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Sphäre herangezogenen Kriterien der Dienstzeit und des Dienstortes führen hier nicht zur Annahme eines Dienstunfalls. Denn der Ort der
Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Schutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die erheblichen gesundheitlichen Probleme des Klägers ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 29.03.2011
[Aktenzeichen: 1 A 269/11] - Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 07.12.2011
[Aktenzeichen: 2 K 1879/08]
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Dokument-Nr. 16641
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