Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2010
- BVerwG 10 C 4.09 -
Kein Schutz vor Abschiebung wegen bewaffneten Konflikts in Afghanistan
Feststellungen des Vorliegens einer erheblichen individuellen Gefahr mit rechtlichen Anforderungen des Abschiebungsverbots nicht vereinbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem afghanischen Staatsangehörigen nicht ohne Weiteres Gewährung von Abschiebungsschutz erteilt werden kann, so lange nicht eindeutig bewiesen ist, dass praktisch jeder Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in einem Gebiet eines bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist.
Der Entscheidung liegt der Fall eines 2001 nach Deutschland eingereisten inzwischen 37 Jahre alten afghanischen Klägers zugrunde. Zu seinen Gunsten hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinerzeit ein ausländerrechtliches
Hessischer VGH gesteht Abschiebungsverbot weiterhin zu
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben, da dem Kläger das zuerkannte
Gericht sieht erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben für Kläger als Zivilperson
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesamt darüber hinaus auch zur Feststellung des gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verpflichtet. Dem Kläger drohe in seiner Heimatprovinz Paktia im südöstlichen
BVerwG hebt Urteil auf und weist Sache zurück an den Hessischen VGH
Die auf das gemeinschaftsrechtliche
Gericht muss nachweisen, dass für Zivilperson wegen bloßer Anwesenheit erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben besteht
Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welches Niveau die willkürliche Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in der Heimatregion des Klägers derzeit erreicht hat. Insofern lassen seine Feststellungen auch nicht den Schluss zu, dass praktisch jede Zivilperson dort allein wegen ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Diese Prüfung wird der Verwaltungsgerichtshof nach Zurückverweisung der Sache nachholen müssen. Dabei wird er gegebenenfalls auch auf den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt eingehen müssen, ob der Kläger im Hinblick auf seine jetzt festgestellte, schon seit der Kindheit bestehende schwere
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9564
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9564
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.