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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2016
- BVerwG 1 C 15.15 -
Dublin-Überstellungsfrist: Unterbrechung auch bei erfolglosem Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung
Mitgliedstaat steht zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für Überstellung zur Verfügung
Die sechsmonatige Frist für die Überstellung eines Ausländers an den nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren originär zuständigen Mitgliedstaat wird auch dann unterbrochen, wenn ein Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung zunächst keinen Erfolg hat. Mit der ablehnenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts beginnt eine neue Sechs-Monats-Frist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, über Marokko und Spanien in das EU-Gebiet eingereist und hatte erstmals Anfang 2013 in Deutschland Asyl beantragt.
Kläger reist nach Abschiebung erneut ins Bundesgebiet mit Aliasnamen ein
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte den Antrag wegen der Zuständigkeit Spaniens als unzulässig abgelehnt, die
Zuständigkeit für Durchführung des Verfahrens auf Deutschland übergegangen
Die Klage selbst hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet und in der Hauptsache den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Es hat dies damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit Ablauf der
Überstellungsfrist durch ablehnende Entscheidung neu in Lauf gesetzt
Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A]) - Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014
[Aktenzeichen: 13 K 8286/13.A]
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Dokument-Nr. 22665
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