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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2023
10 A 2.23 -

Journalisten hat Anspruch auf Auskünfte über Hintergrund­gespräche beim Bundes­nachrichten­dienst

Öffentliche Interessen und der Schutz Pressefreiheit der an den Gesprächen teilgenommenen Medien steht Auskunftserteilung im konkreten Fall nicht entgegen

Der Bundes­nachrichten­dienst (BND) ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte darüber zu erteilen, welche fünf Medien in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten Einzel­hintergrund­gespräche erhalten haben, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils Anteil und Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist Journalist einer Tageszeitung. Er begehrt die genannten Auskünfte, die ihm seitens des BND unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen zunächst nicht erteilt wurden. Später teilte der BND dem Kläger die fünf Medien mit, mit denen im Gesamtzeitraum 2019/2020 am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt worden sind. Bereits zuvor hatte der BND dem Kläger die im Zeitraum 2019 bis März 2020 besprochenen Themen mitgeteilt.

BVerwG bejahrt Auskunftsanspruch

Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte zu. Eine Generierung nicht vorhandener Informationen verlangt der Kläger nicht. Überwiegende öffentliche Interessen und der Schutz der Pressefreiheit der Medien, die an Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, stehen der Auskunftserteilung im konkreten Fall nicht entgegen. Im Hinblick auf die durch den BND bereits erteilten Auskünfte wird nicht ersichtlich, dass durch die Herausgabe der begehrten ergänzenden Informationen die Gefahr der Aufdeckung der Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant gesteigert wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33457 Dokument-Nr. 33457

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