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Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2013
- B 2 U 15/12 R -
Unfall eines Postzustellers im Rahmen von Hospitations- und Probearbeitstagen ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
Auch bei lediglich in Aussicht gestellten Abschluss eines Arbeitsvertrages kann Arbeitsverhältnis vorliegen
Wird ein angehender Postzusteller, während der Postzustellung im Rahmen von Hospitations- bzw. Probearbeitstagen von einem Hund angesprungen und dabei verletzt, ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S 1 SGB IV liegt hierbei ungeachtet des Umstandes vor, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages bis zum Unfallzeitpunkt lediglich in Aussicht gestellt worden war. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewarb sich als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus eigener Initiative bei der T GmbH um eine Stelle als Briefausträger. Daraufhin wurde vereinbart, dass er vom 15. bis zum 17. Oktober 2009 jeweils 6 Stunden täglich als
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab
Am 15. und 16. Oktober 2009 stellte der Kläger die Post nach Einweisung ihn begleitender anderer Mitarbeiter der T GmbH zu. Am Morgen des 17. Oktober 2009 erhielt er zunächst ein Dienstfahrrad, Dienstkleidung und zwei am Fahrrad zu befestigende Taschen mit Post, die er ohne Begleitung eigenständig austragen sollte. Nachdem der Kläger etwa die Hälfte der zuzustellenden Post verteilt hatte, wurde er von einem Hund angesprungen. Er rutschte mit dem Fahrrad weg, stürzte und zog sich dabei einen komplizierten Schienbeinkopfbruch zu. Die beklagte
Vorinstanzen bejahen Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Sozialgericht Hamburg hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 17. Oktober 2009 ein
Berufsgenossenschaft verweist auf Handeln des Klägers aus eigenwirtschaftlicher Motivation
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Auch am 17. Oktober 2009 habe der Kläger mit der eigenwirtschaftlichen Motivation gehandelt, eine Festanstellung zu erreichen. Bei Hospitations- und Probearbeitstagen im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens mangele es regelmäßig an der betrieblichen Eingliederung. Eine Person, die im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolge, sei auch nicht wie ein Beschäftigter tätig.
Unternehmenszugehörigkeit des Klägers wurde durch Übergabe von Dienstfahrrad und Dienstkleidung nach Außen dokumentiert
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg. Der Kläger erlitt am 17. Oktober 2009 einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2012
[Aktenzeichen: S 40 U 191/10] - Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2012
[Aktenzeichen: L 3 U 21/11]
- Kein Unfallversicherungsschutz bei Bissverletzungen nach Angriff durch Hund des Nachbarn
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012
[Aktenzeichen: L 8 U 4142/10]) - Armbruch während Raucherpause kein Arbeitsunfall
(Sozialgericht Berlin , Urteil vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: S 68 U 577/12]) - Hilfe im Unglücksfall: Rettung einer Kuh ist Arbeitsunfall
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2012
[Aktenzeichen: S 23 U 6/11])
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Dokument-Nr. 17254
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