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BSG: Hartz IV-Kürzungen setzen deutliche Sanktionsbelehrungen voraus

Grobe Wiedergabe des Gesetzestextes als Rechtsfolgebelehrung nicht ausreichend

Eine Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung darf nur dann erfolgen, wenn der Empfänger der Sozialleistungen zuvor über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde. Dies entschied das Bundessozialgericht.

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Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten ARGE eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war u.a. das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen des Projekts "Job for Junior" der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31.Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschreibung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der "Grundpflichten".

ARGE kürzt Grundsicherungsleistungen wegen unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin von der Arbeitsgelegenheit

Die Klägerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts "Job for Junior" bei der Diakonie Ratingen zunächst auf, kündigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeitsgelegenheit auszuführen, dass eine Niederlegung der Arbeitsgelegenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden müsse und zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen werde. Nachdem die Klägerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschränkte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleistungen der Klägerin.

SG gibt Klage wegen mangelnder Rechtsbelehrung statt

Das Sozialgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend über die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erfüllen.

Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen stellt schwerwiegenden Eingriff dar und bedarf konkreter vorausgehender Belehrungen

Die gegen die Entscheidung des Sozialgerichts gerichtete Revision der ARGE wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.März bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt "Job for Junior" weiter auszuführen. Zwar hat die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Beachten Sie folgenden QuerverweisEntscheidung des BVerfG vom 9. Ferbaur 2010 hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.

Absenkungsbescheid wird wegen unzulänglicher Rechtsfolgenbelehrung aufgehoben

Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Klägerin wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie führte eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das die Klägerin erhielt, nachdem sie angekündigt hatte, die Maßnahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen genügt. Da der Absenkungsbescheid schon wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete völlige Streichung der Regelleistung für einen Zeitraum von drei Monaten zulässig war.

Diese Meldung erschien bei uns am 11.03.2010.

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Quelle: ra-online, BSG


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