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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2017
- XII ZB 245/16 -
BGH: Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Gesundheitszustand eines Kindes wird durch Zwangsgeld vollstreckt
Unzulässige Verhängung eines Ordnungsgeldes
Die Verpflichtung eines Elternteiles dem anderen Elternteil Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen, wird gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO durch die Verhängung von Zwangsgeld ersatzweise Zwanghaft vollstreckt. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist demgegenüber unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Kindesmutter dem Vater des Kindes nach einer gerichtlichen Entscheidung unter anderem ab August 2015 im halbjährigen Rhythmus Auskunft über den
Verhängung von Zwangsgeld anstatt Ordnungsgeld
Der Bundesgerichthof hob die Entscheidung der Vorinstanz nur insoweit auf, dass anstatt der Verhängung eines Ordnungsgeldes, ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bernau, Beschluss vom 17.11.2015
[Aktenzeichen: 6 F 318/13] - Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2016
[Aktenzeichen: 10 WF 48/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 918 FamRZ 2017, 918 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 603 MDR 2017, 603 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 518 NJW-RR 2017, 518
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Dokument-Nr. 26991
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