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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2023
VIII ZR 234/22 -

BGH: Vorsätzlich oder leichtfertig falsche Strafanzeige eines Mieters gegen geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Kein Kündigungsgrund bei Strafanzeige enthält im Kern zutreffende Sach­verhalts­schilderung

Erstattet ein Wohnungsmieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Strafanzeige eine im Kern zutreffende Sach­verhalts­schilderung enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurden innerhalb von kurzer Zeit auf den Namen der Mieterin einer Wohnung in Berlin von einem unbekannten Täter Bestellungen, Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Dabei wurden die E-Mail-Adresse, die Anschrift, die Telefonnummer und die Bankverbindung der Mieterin genutzt. Sie erstattete aufgrund dessen Strafanzeige. Da die Mieterin zu der Zeit mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin im Streit über Mängel an der Wohnungen befand und dieser unsachlich Kritik geäußert hatte, verdächtigte sie ihn in der Strafanzeige als Täter. Die Vermieterin nahm dies zum Anlass die Mieterin fristlos zu kündigen. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Mitte die Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Es erachtete die Strafanzeige als nicht vorsätzlich oder leichtfertig falsch erstattet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundesgerichtshof verneint Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar könne die Kündigung berechtigt sein, wenn ein Mieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige erstattet. Eine Strafanzeige mit einer im Kern zutreffenden Sachverhaltsschilderung biete aber keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

Kein Vorliegen einer anlasslosen Verdächtigung

Davon ausgehend wertete der Bundesgerichtshof die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Vermieterin als Tatverdächtigen nicht als erhebliche Pflichtverletzung. Es sei zu beachten, dass die Mieterin keine Kenntnis von der fehlenden Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters hatte und die vorliegenden Meinungsverschiedenheiten zum Anlass genommen hatte, ihren Verdacht zu äußern. Eine anlasslose Verdächtigung habe damit nicht vorgelegen. Da für die Tat nicht allgemein zugängliche Daten verwendet wurden, habe es nahe gelegen, den Täter in eigenem Umfeld zu vermuten, insbesondere dort, wo aktuelle Konflikte bestehen. Die Tatumstände haben für eine persönlich motivierte Tat aus ihrem Umfeld gesprochen. So sollten die Taten der Mieterin Schaden oder zumindest erheblichen Ärger und Aufwand verursachen, ohne dass der Täter davon einen Vorteil gehabt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 05.04.2022
    [Aktenzeichen: 5 C 210/21]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2022
    [Aktenzeichen: 67 S 91/22]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 1145
GE 2023, 1145
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2023, Seite: 881
MDR 2023, 881
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2023, Seite: 1432
NJW-RR 2023, 1432
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 747
WuM 2023, 747

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Dokument-Nr.: 33611 Dokument-Nr. 33611

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