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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2023
- VIII ZR 234/22 -
BGH: Vorsätzlich oder leichtfertig falsche Strafanzeige eines Mieters gegen geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Kein Kündigungsgrund bei Strafanzeige enthält im Kern zutreffende Sachverhaltsschilderung
Erstattet ein Wohnungsmieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Strafanzeige eine im Kern zutreffende Sachverhaltsschilderung enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurden innerhalb von kurzer Zeit auf den Namen der Mieterin einer Wohnung in Berlin von einem unbekannten Täter Bestellungen, Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Dabei wurden die E-Mail-Adresse, die Anschrift, die Telefonnummer und die Bankverbindung der Mieterin genutzt. Sie erstattete aufgrund dessen
Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Mitte die Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Es erachtete die
Bundesgerichtshof verneint Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die
Kein Vorliegen einer anlasslosen Verdächtigung
Davon ausgehend wertete der Bundesgerichtshof die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Vermieterin als Tatverdächtigen nicht als erhebliche Pflichtverletzung. Es sei zu beachten, dass die Mieterin keine Kenntnis von der fehlenden Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters hatte und die vorliegenden Meinungsverschiedenheiten zum Anlass genommen hatte, ihren Verdacht zu äußern. Eine anlasslose Verdächtigung habe damit nicht vorgelegen. Da für die Tat nicht allgemein zugängliche Daten verwendet wurden, habe es nahe gelegen, den Täter in eigenem Umfeld zu vermuten, insbesondere dort, wo aktuelle Konflikte bestehen. Die Tatumstände haben für eine persönlich motivierte Tat aus ihrem Umfeld gesprochen. So sollten die Taten der Mieterin Schaden oder zumindest erheblichen Ärger und Aufwand verursachen, ohne dass der Täter davon einen Vorteil gehabt hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 05.04.2022
[Aktenzeichen: 5 C 210/21] - Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2022
[Aktenzeichen: 67 S 91/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 1145 GE 2023, 1145 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2023, Seite: 881 MDR 2023, 881 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2023, Seite: 1432 NJW-RR 2023, 1432 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 747 WuM 2023, 747
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Dokument-Nr. 33611
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