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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2015
VI ZR 137/14 -

Patient hat keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift des behandelnden Arztes

Zustellung einer Klageschrift für Zivilprozess kann über Klinikanschrift erfolgen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Klinikträger nicht dazu verpflichtet ist, einem Patienten die Privatadresse eines angestellten Arztes auszuhändigen, um die Zustellung einer Klageschrift für einen Zivilprozess zu ermöglichen. Der Klinikträger ist als Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungs­ver­hält­nisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Zudem ist die Preisgabe der Privatanschrift des Arztes zur Führung des Zivilprozesses nicht nötigt, da eine Klageschrift ebenso unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.

LG: Anonymität verträgt sich nicht mit Arzt-Patienten-Verhältnis

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.

Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zur Weitergabe personenbezogene Daten an Dritte berechtigt

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Patient zwar gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen hat, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Weißwasser, Urteil vom 08.08.2013
    [Aktenzeichen: 6 C 58/13]
  • Landgericht Görlitz, Urteil vom 14.02.2014
    [Aktenzeichen: 2 S 174/13]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Urteile zu den Schlagwörtern: Adresse/Anschrift | Arzt | Ärztin | Datenschutz | Klageschrift | Patient/Patientin | Zustellung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 333
MDR 2015, 333
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1525
NJW 2015, 1525
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2015, Seite: 225
ZD 2015, 225

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Dokument-Nr.: 20495 Dokument-Nr. 20495

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