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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.1982
III ZR 80/81 -

BGH: Keine Streupflicht bei vereinzelt auf Fahrbahn auftretenden Glättegefahren

Einzelne Glättestellen können durch entsprechende Fahrweise begegnet werden

Bei vereinzelt auf der Fahrbahn auftretenden Glättegefahren besteht für die Gemeinde keine Pflicht zum Streuen. Denn insbesondere ortskundige Fahrer können die einzelnen Glättestellen bei ihrer Fahrweise berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es im Jahr 1981 um die Streupflicht einer Gemeinde für eine außerhalb einer Ortschaft gelegenen Straße. Auf der Straße kam es an einem Vormittag zu einem glättebedingten Unfall. Die Fahrbahn wies vereinzelte Glättestellen auf, die nicht gestreut waren. Nachdem das Landgericht Verden entschieden hatte, verneinte das Oberlandesgericht Celle eine Streupflicht für die Gemeinde. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei vereinzelten Glättestellen keine Streupflicht für die Gemeinde besteht. Denn insbesondere ortskundige Fahrer können vereinzelt auftretende Glättegefahren bei ihrer Fahrweise ausreichend berücksichtigen und dadurch eine ernstliche Gefährdung auch ohne erneutes Streuen der Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 28.04.1980
    [Aktenzeichen: 7 O 329/79]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.03.1981
    [Aktenzeichen: 9 U 135/80]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1982, Seite: 299
VersR 1982, 299

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Dokument-Nr.: 16611 Dokument-Nr. 16611

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