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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2013
II ZR 320/12 und II ZR 383/12 -

BGH zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Zustehender Abfindungsanspruch eines geschädigten Anlegers darf gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungsansprüche übriger stiller Gesellschafter nicht gefährden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer so genannten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschafts­verhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Aus­einander­setzungs­ansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist.

Die Kläger des zugrunde liegende Falls haben sich neben einer Vielzahl anderer Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der in beiden Verfahren verklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist. Sie begehren unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit ihren Beitrittserklärungen in erster Linie im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung ihrer Einlagen.

Vorinstanzen weisen Klagen ab

Die Vorinstanzen haben die Klagen mit der Begründung abgewiesen, im vorliegenden Fall handele es sich um eine Publikumsgesellschaft in Form einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, auf welche die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar seien. Danach sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen.

BGH weist Verfahren zurück an Berufungsgerichte

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtenen Entscheidungen auf die Revisionen der Kläger aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die Vorinstanzen haben zwar zu Recht angenommen, dass zwischen der Beklagten und allen stillen Gesellschaftern eine so genannte mehrgliedrige stille Gesellschaft begründet worden ist, bei der nicht lediglich eine Vielzahl voneinander unabhängiger, bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der Beklagten, sondern ein einheitliches Gesellschaftsverhältnis zwischen allen Beteiligten besteht. Auf eine solche Gestaltung sind, wovon die Vorinstanzen im Ausgangspunkt gleichfalls zu Recht ausgegangen sind, nach Invollzugsetzung der Gesellschaft wegen des schutzwürdigen Bestandsinteresses der Beteiligten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden.

Fehlerhaft beigetretener Anleger kann Gesellschaft unter Berufung auf Vertragsmangel beenden Anspruch auf Abfindungsguthaben geltend machen

Das schließt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen einen Schadensersatzanspruch eines fehlerhaft beigetretenen Anlegers jedoch nicht von vornherein aus. Wegen der durch die tatsächliche Invollzugsetzung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung kann zwar im Wege des Schadensersatzes nicht die Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden. Der fehlerhaft beigetretene Anleger kann aber die Gesellschaft unter Berufung auf den Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung mit der Folge beenden, dass ihm ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Anspruch auf ein Abfindungsguthaben zusteht.

Etwaige Ansprüche anderer stiller Gesellschafter dürfen durch Forderungen des geschädigten Anlegers nicht gefährdet werden

Soweit dem geschädigten Anleger unter Berücksichtigung seines (etwaigen) Abfindungsguthabens ein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens verbleibt, ist er, um die gleichmäßige Befriedigung der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht zu gefährden, an dessen Durchsetzung nur gehindert, wenn und soweit das Vermögen des Geschäftsinhabers zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht ausreicht. Da die Abweisung der Klagen auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen danach keinen Bestand haben konnte, hat der Bundesgerichtshof die Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu II ZR 320/12 :
  • Landgericht München I, Urteil vom 23.03.2012
    [Aktenzeichen: 35 O 15133/11]
  • Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.09.2012
    [Aktenzeichen: 7 U 2261/12]
Vorinstanzen zu II ZR 383/12:
  • Landgericht München I, Urteil vom 30.04.2012
    [Aktenzeichen: 28 O 18923/11]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.11.2012
    [Aktenzeichen: 20 U 2232/12]
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