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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2017
- 5 StR 483/16 -
BGH: Gebrauchsunfähigkeit eines Körperglieds wegen Unterlassens von Heilbehandlungen führt grundsätzlich nicht zur Strafmilderung beim Angeklagten
Gründe für Unterlassen weiterer Behandlungen können vielfältig sein und sind nicht zu bewerten durch Strafgerichte
Verliert das Opfer einer Gewalttat die Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds, weil es Heilbehandlungen unterlässt, so führt dies nicht zur Strafmilderung beim Angeklagten. Die Gründe für ein Unterlassen von weiteren Behandlungen können vielfältig sein und sind durch Strafgerichte nicht zu bewerten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 eskalierte in einem Asylbewerberheim ein Streit zwischen zwei Asylbewerbern. Ein Asylbewerber attackierte einen anderen mit dem Messer. Da das Opfer zur Abwehr seine Hände hob, wurde er mehrmals dort durch das Messer getroffen. Dabei kam es an seiner linken
Landgericht verurteilte Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung
Das Landgericht Chemnitz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, da durch seine Tat das Opfer die Finger der linken
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit die Meinung vertreten wird, dass die Dauerhaftigkeit einer schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden könne, wenn deren Beseitigung oder Abmilderung dem Opfer machbar und zumutbar gewesen wäre, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht.
Keine Strafmilderung aufgrund Unterlassens von Heilbehandlungen
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Chemnitz, Urteil vom 09.06.2016
Jahrgang: 2017, Seite: 1763 NJW 2017, 1763 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 280 NJW-Spezial 2017, 280 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 408 NStZ 2017, 408
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Dokument-Nr. 26094
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