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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2019
VI R 28/17 -

Übernahme von Steuer­beratungs­kosten bei Netto­lohn­vereinbarung kein Arbeitslohn

Übernahme der Kosten für Erstellung der Einkommen­steuer­erklärungen können nicht als Arbeitslohn angesehen werden

Die Übernahme von Steuer­beratungs­kosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto­lohn­vereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuer­erstattungs­ansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies entschied der Bundesfinanzhof und gab damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung auf (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08).

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Nettolohnvereinbarungen verpflichtet Arbeitgeber zur Übernahme der Einkommensteuer der Arbeitnehmer

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

BFH verneint Vorliegen von Arbeitslohn

Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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