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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.09.2011
V R 36/09 -

BFH: Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Fluggesellschaft muss vereinnahmte Entgelte für Inlandsflüge auch bei nicht genutzter Beförderungsleistung versteuern

Von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte unterliegen auch dann der Umsatzbesteuerung, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber gleichwohl behalten darf. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der zugrunde liegende Fall betraf eine Fluggesellschaft, die Flugbeförderungen im In- und Ausland anbietet. Kunden konnten Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeit buchen. Erschien der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.

Bei Inlandflügen erfüllt bereits Einnahme des Entgelts Besteuerungstatbestand

Bei Inlandsflügen, so der Bundesfinanzhof, erfüllt bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand. Er entfällt erst wieder, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet wird. Da Rückzahlungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft im Streitfall nicht vorgesehen waren, hatte die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung zu versteuern. Ob die Fluggesellschaft gegenüber den nicht erschienenen Fluggästen eine Leistung erbracht hatte, ließ der BFH unentschieden.

Bei Auslandsflügen ist Besteuerung von Erhebung der Umsatzsteuer abhängig

Bei Auslandsflügen kommt es darauf an, ob hierfür Umsatzsteuer erhoben wird. Ist das nicht der Fall, so ist auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig. Hierzu waren im Streitfall noch weitere Feststellungen zu treffen. Diese wird das Finanzgericht nachholen müssen.

Ob das Urteil auch auf andere Fallgestaltungen wie z.B. Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12751 Dokument-Nr. 12751

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