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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2006
I R 31/01 -

Diskriminierung von Betriebsstätten ausländischer EU-Kapitalgesellschaften durch verringerten Körperschaftsteuersatz beseitigt

Die Gewinne unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften wurden nach früherem Recht --vor dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel-- mit einem (höheren) Regelsteuersatz und einem (niedrigeren) Ausschüttungssteuersatz besteuert. Im Jahre 1994 betrug der Regelsteuersatz 42 %, der Ausschüttungssteuersatz 30 %. Wurde eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine Betriebsstätte, z.B. eine Zweigniederlassung, tätig, so betrug der Steuersatz demgegenüber unterschiedslos 42 %.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässigen ausländischen Kapitalgesellschaft nur einem Steuersatz von 33,5 % unterfalle.

Diesem Urteil war eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vorangegangen. Die augenfällige Ungleichbehandlung selbständiger Tochtergesellschaften und unselbständiger Betriebsstätten hatte den Bundesfinanzhof nämlich im Jahre 2003 bewogen, den Europäischen Gerichtshof zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit zu sehen sei.

Dieser bejahte das im Grundsatz durch Urteil vom 23. Februar 2006 (C-253/03). Es sei jedoch Sache des Bundesfinanzhofs, den Steuersatz, der auf die Gewinne einer Zweigniederlassung anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der unter den gleichen Umständen im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.

Mit dem jetzigen Urteil hat der Bundesfinanzhof diesen Steuersatz auf 33,5 % bemessen. Einzubeziehen sei der nominelle Steuersatz von 30 % zuzüglich die definitive Belastung mit Kapitalertragsteuer von 3,5 %. Das Gericht sah sich als berechtigt an, diesen Steuersatz anzusetzen, obwohl sich ein solcher aus dem Gesetz selbst nicht ergibt, um eine anderweitig gänzlich entfallende Besteuerung von Betriebsstätten ausländischer EG-Kapitalgesellschaften zu vermeiden.

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der Leitsatz

EGV Art. 52, Art. 58

KStG 1991 i.d.F. des StandOG vom 13. September 1993 § 2 Nr. 1,

§ 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3

DBA-Luxemburg Art. 5, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 2

Der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahre 1994 durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von 33,885 v.H. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-253/03 "CLT-UFA", ABlEU 2006, Nr. C 131,4).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/06 des BFH vom 15.11.2006

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