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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2008
9 AZR 382/07 -

Bundesarbeitsgericht zur Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Schriftformklausel als zu weit gefasst angesehen und sie gemäß § 305 b BGB als unwirksam erklärt. Die in Rede stehende Klausel erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305 b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam, führten die Richter aus.

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Sachverhalt

Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Kläger hat Anspruch aus betrieblicher Übung

Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305 b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des BAG vom 20.05.2008

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007
    [Aktenzeichen: 9 Sa 143/07]
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