wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2005
8 AZR 523/04 -

Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang

Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.

Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhebungsvertrag, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen Vertrages unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.

Die Kläger waren bei der N. H. N. GmbH beschäftigt. Diese betrieb in B. bis zum 31. August 2003 ein Vier-Sterne-Hotel mit Restaurantbetrieb. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sie sich im Jahr 2003 zu Umstrukturierungsmaßnahmen. Deshalb schlossen die Kläger, die N. H. N. GmbH und die BQGB GmbH, eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, im August 2003 einen dreiseitigen Vertrag, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Kläger mit der N. H. N. GmbH einvernehmlich zum 31. August 2005 enden und zwischen den Klägern und der BQGB GmbH ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Eine Gesellschaft der Stadt B. erwarb die Immobilie der N. H. N. GmbH nebst sämtlicher Betriebsmittel und schloss mit der Beklagten einen Betriebsfortführungsvertrag. Diese führte demzufolge den Geschäftsbetrieb der N. H. N. GmbH ab dem 1. September 2003 weiter. Die Kläger unterzeichneten am selben Tag einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten für die Dauer von drei bzw. zwei Monaten. Während es zwischen der Klägerin und der Beklagten im Oktober 2003 zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags kam, wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht verlängert.

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der N. H. N. GmbH auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen oder durch den dreiseitigen Vertrag beendet worden sind.

Die Vorinstanzen haben den Klagen stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Aufhebungsverträge der Kläger als wirksam und die befristeten Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten mit Fristablauf für beendet angesehen.

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 2004 - 3 Sa 80/04 verb. m. 1 Sa 81/04 -

Werbung

der Leitsatz

Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist.

Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.

Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613 a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 52/05 des BAG vom 18.08.2005

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 885 Dokument-Nr. 885

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil885

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH